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Anspruch aus betrieblicher Übung trotz Ablehnung einer „Wohlverhaltensvereinbarung“?
Wenn der Arbeitgeber durch regelmäßige vorbehaltlose Gewährung bestimmter Leistungen an die Arbeitnehmer eine betriebliche Übung bewirkt, wird diese Übung zum Inhalt der einzelnen Arbeitsverträge. Entscheidend ist, welchen Eindruck die Arbeitnehmer bei sorgfältiger Überlegung vom Erklärungsverhalten des Arbeitgebers haben durften (zB 9 ObA 34/17s). Wenn ein organschaftlicher Vertreter gleichzeitig Arbeitnehmer des beklagten Arbeitgebers ist, kann er sich nicht auf ein schutzwürdiges Vertrauen auf Entscheidungen (hier zur Zahlung einer Prämie), die er selbst in Vertretung der beklagten Partei getroffen hat, berufen. Überdies kann er auch schon deswegen auf einen schlüssigen Verpflichtungswillen des Arbeitgebers nicht vertrauen, wenn er sich (im Gegensatz zu anderen Mitgliedern des Managements) weigert, die mit der Prämie verbundenen „Wohlverhaltensanforderungen“ (deren Gesetzwidrigkeit nicht behauptet wurde) zu vereinbaren ( 9 ObA 37/23s).
Sachverhalt
Drei Mitglieder des Managements der beklagten Partei erhielten eine einmalige Prämie („Prämie 2“) zwischen Juni 2016 und April 2017 anlässlich der Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Die Auszahlungen erfo...