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Ansprüche aus einem Scheidungsfolgenvergleich fallen in die Zuständigkeitsvorschrift des § 49 Abs 2 Z 2b JN
iFamZ 139/08
Nach stRsp sind „aus dem gegenseitigen Verhältnis der Ehegatten entspringende Streitigkeiten“ gem § 49 Abs 2 Z 2b JN solche, die ohne das Eheverhältnis nicht denkbar sind. Für den anspruchsbegründenden Sachverhalt muss das Eheverhältnis zumindest mitbestimmend sein (vgl nur ua, RIS-Justiz RS0044093; , 6 Ob 620/90 ua, RIS-Justiz RS0046499). Da die spezielle Zuständigkeitsvorschrift des § 49 Abs 2 Z 2b JN gewährleisten soll, dass Rechtsstreitigkeiten zwischen (auch geschiedenen) Ehegatten in die Sonderzuständigkeit der Familiengerichte fallen sollen, sofern für die Entscheidung eherechtliche Spezialkenntnisse erforderlich sein können, fällt auch der Anspruch über eine Ausgleichszahlung aus einer Scheidungsfolgenvereinbarung in die bezirksgerichtliche Eigenzuständigkeit.