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Unterhaltsansprüche unterliegen der Umstandsklausel
iFamZ 137/08
Bei einer Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen ist wegen der Anwendbarkeit der clausula rebus sic stantibus überall dort, wo nicht deren Ausschluss erwiesen wurde, jede nachträgliche Sachverhaltsänderung, die eine Neubemessung des Unterhalts rechtfertigt, zulässiger Anlass für eine neue Klage ( ua, RIS-Justiz RS0047202). Eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse erlaubt auch bei in einer rechtskräftigen Entscheidung festgelegten bzw in einem gerichtlichen Vergleich vereinbarten Unterhaltsansprüchen deren Neufestsetzung oder allenfalls eine Unterhaltsherabsetzung aufgrund einer Oppositionsklage. Neben Sachverhaltsänderungen kommen auch Änderungen der gesetzlichen Regelungen oder tiefgreifende Änderungen der Rsp in Betracht (; vgl , 8 Ob 663/92 ua, RIS-Justiz RS0047398). Diese Tatumstände, welche die Anwendung der Umstandsklausel auslösen, sind von der klagenden Partei zu beweisen. Unklarheiten des Sachverhalts aufgrund von Negativfeststellungen gehen zu ihren Lasten.