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Der Regelungsverfügung gem § 382 Abs 1 Z 8 lit c 1. Fall EO steht eine erlassene Gewaltschutz-EV entgegen
iFamZ 134/08
§§ 382 Abs 1 Z 8 lit c 1. Fall, 382b EO
Der Einräumung der gemeinsamen Nutzung der Ehewohnung (des von der Frau nunmehr allein bewohnten Hauses) mittels Regelungsverfügung nach § 382 Abs 1 Z 8 lit c 1. Fall EO steht eine erlassene Gewaltschutz-EV entgegen, weil dieseS. 262 durch die begehrte Regelungsverfügung - zumindest zT - wieder außer Kraft gesetzt werden würde. § 382b EO ist aber lex specialis gegenüber § 382 Abs 1 Z 8 lit c 1. Fall EO (Deixler-Hübner in Gitschthaler/Höllwerth, Ehegesetz [2008] § 382 Z 8 lit c EO Rz 10), weil er einerseits die engeren Tatbestandsvoraussetzungen (Gewalt gegenüber Unzumutbarkeit des Zusammenlebens) und anderseits die umfassenderen Rechtsfolgen (Erfassung auch der unmittelbaren Umgebung, Rückkehrverbot) aufweist.