Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
iFamZ 5, September 2008, Seite 258

Verhältnis Vorsorgevollmacht - Sachwalterbestellung

iFamZ 131/08

§§ 268 Abs 2, 284f-284h ABGB

Eine gültig errichtete Vorsorgevollmacht hindert in ihrem Geltungsbereich die Sachwalterbestellung nur, soweit die Angelegenheiten des Betroffenen dadurch im erforderlichen Ausmaß besorgt werden. Innerhalb des Umfangs der Vorsorgevollmacht kann es dennoch zur Bestellung eines Sachwalters kommen, wenn das Wohl des Betroffenen durch den Bevollmächtigten gefährdet ist.

Die Meinung der Revisionswerberin, nach § 268 Abs 2 ABGB sei die Bestellung eines Sachwalters bei Vorhandensein eines gewillkürten Vertreters, insb eines solchen, der durch eine Vorsorgevollmacht (§§ 284f bis 284h ABGB) zur Vertretung berufen ist, „absolut unzulässig“, ist unzutreffend. Das ergibt sich schon aus der zitierten Bestimmung selbst, nach der die Bestellung eines Sachwalters in solchen Fällen (nur) unzulässig ist, soweit durch eine Vollmacht für die Besorgung der Angelegenheiten der behinderten Person „im erforderlichen Ausmaß“ vorgesorgt ist. Das ist aber etwa dann nicht der Fall, wenn der Vertreter zum Nachteil der behinderten Person handelt oder mit der Vertretung überfordert ist (vgl Kellner/Barth, Ausgewählte Rechtsfragen zur Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger nach dem SWRÄG 2006, JBl 2007, 690 ...

Daten werden geladen...