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Vorsorgevollmacht
iFamZ 130/08
Vor Inkrafttreten des SWRÄG 2006 erteilte Vollmachten werden nicht in Vorsorgevollmachten umgedeutet. Wenngleich die - nunmehr in den §§ 284f bis 284h ABGB geregelte - Vorsorgevollmacht der Sache nach auch schon vorher für das österreichische Recht grundsätzlich anerkannt war, so war doch die Möglichkeit der Vertretung in Gesundheitsangelegenheiten umstritten.
Zur gültigen Errichtung einer Vorsorgevollmacht muss der Vollmachtgeber jedenfalls ausreichend geschäftsfähig sein, um die Angelegenheiten bestimmen zu können, die Inhalt der Vollmacht sind; damit bedarf es aufseiten des Vollmachtgebers der Geschäftsfähigkeit bzw - sofern Agenden der Personensorge übertragen werden - der Einsichts- und Urteilsfähigkeit.
Auch eine wirksam erteilte Vorsorgevollmacht hindert nicht in jedem Fall die Bestellung eines Sachwalters.