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Informations- und Äußerungsrecht
iFamZ 129/08
§ 273a ABGB aF, §§ 280, 281 ABGB idF SWRÄG 2006
Dem Informations- und Äußerungsrecht (§ 273a ABGB aF, nun in den §§ 280, 281 ABGB geregelt) kommt nur im Verhältnis zwischen behinderter Person und Sachwalter Bedeutung zu; seine Verletzung berührt die Gültigkeit von Rechtshandlungen des Sachwalters nicht.
Die Ausübung von Gestaltungsrechten ist nicht a priori vertretungsfeindlich ( = SZ 2003/105). Dem Sachwalter steht im Rahmen seiner Vertretungsmacht die Ausübung eines Widerrufs- oder Wiederkaufsrechts trotz der dort einfließenden subjektiven, gefühlsbedingten Überlegungen zu.