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iFamZ 5, September 2008, Seite 256

Ablehnungsgrund Sachwalterschaft

iFamZ 128/08

§§ 274, 279 ABGB

Eine fehlende Einsichtsfähigkeit des Betroffenen und die dadurch erschwerte Kommunikation im Verhältnis zum Sachwalter stellt ein nahezu klassisches Problem bei der Übernahme von Sachwalterschaften für psychisch kranke Betroffene dar und führt allein noch nicht zur Unzumutbarkeit der Übernahme der Sachwalterschaft.

Die Bestellung eines Rechtsanwalts zum Sachwalter ist auch dann verfassungskonform, wenn keine Aufgaben zu erledigen sind, die Rechtskenntnisse erfordern.

Beim Kreis jener Personen, welche zum Sachwalter bestellt werden können, ist dem Gericht ein auf das Wohl der behinderten Person zugeschnittener Ermessensspielraum eingeräumt ( ua, RIS-Justiz RS0087131). Eine Einschränkung dieses Ermessensspielraums enthält § 281 Abs 3 ABGB (Rechtslage vor dem SWRÄG 2006, Anm d Redaktion), der die Bestellung eines Rechtsanwalts (Rechtsanwaltsanwärters) oder Notars (Notariatskandidaten) zwingend fordert, wenn für die Besorgung der Angelegenheit der behinderten Person Rechtskenntnisse notwendig sind. Wenn die Vorinstanzen die Bestellung eines Rechtsanwalts in diesem Sinn zur Wahrung des Wohles des Betroffenen für nötig erachten, kann dari...

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