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iFamZ 5, September 2008, Seite 255

Auswahl des Sachwalters

iFamZ 126/08

§§ 274, 279, 282 ABGB

Dem Gericht kommt unter Bedachtnahme auf die Bedürfnisse der behinderten Person und deren Wohl bei der Auswahl des Sachwalters grundsätzlich ein Ermessensspielraum zu. Bei der Auswahl des Sachwalters sieht das Gesetz in § 279 ABGB einen Stufenbau vor. Ist eine geeignete Person nach § 279 Abs 1 und Abs 2 ABGB nicht verfügbar, so ist der örtlich zuständige Sachwalterverein zu bestellen.

Lehnt der örtlich zuständige Sachwalterverein eine Übernahme aus fehlenden (Personal-)Kapazitäten ab und kommt daher die subsidiäre Heranziehung von Rechtsanwälten oder Notaren oder anderen geeigneten (und bereiten) Personen zum Tragen, so gebietet es die Bedachtnahme auf das Wohl der betroffenen Person, bei der Auswahl einer für das Amt des Sachwalters in Betracht kommenden Person nicht einfach nach einer allgemein gehaltenen „Liste“ wie der Liste aller Rechtsanwälte in einem Kammersprengel vorzugehen, sondern eine für das Amt geeignete Person auszuwählen. Lediglich Sachwaltervereine sind grundsätzlich immer „geeignet“, Rechtsanwälte und Notare von vornherein (nur) dann, wenn die Besorgung rechtlicher Angelegenheiten erforderlich ist. Auf der Grundlage der ihm zugänglichen Informationen hat das Ge...

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