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Schadensteilung, wenn die Schädigung des Kindes auf einen Behandlungsfehler des Arztes und davon unabhängig auf eine intrauterine Vorschädigung zurückzuführen ist
iFamZ 124/08
Der körperliche Zustand des am geborenen, schwer behinderten Kindes (Klägerin) ist auf das Zusammenwirken zweier Ursachen zurückzuführen, nämlich eines Behandlungsfehlers des beklagten Arztes und einer intrauterinen Vorschädigung. Beide Ursachen hätten den Gesamtschaden in seiner konkreten Gestalt nicht jeweils S. 252selbständig herbeigeführt; dieser Schaden ist vielmehr eine Folge des additiven Zusammenwirkens beider Ursachen.
Der Arzt, der durch seinen Behandlungsfehler (neben dem schicksalhaften Geschehen) nur eine Mitursache für den Schaden in seinem konkreten Ausmaß gesetzt hat, haftet nicht für die Folgen der schon vor Behandlungsbeginn bestehenden Grundschädigung, sondern nur für jenen weiteren Schaden, der durch sein Fehlverhalten verursacht wurde. Für die Schadenszurechnung ist danach zu unterscheiden, ob der Schadensbeitrag zum Gesamtschaden, für den das Verhalten des Arztes teilkausal war, abgrenzbar ist oder nicht. Im Fall eines abgrenzbaren Teilschadens ist dem Beklagten nur jener Schadensbeitrag zuzurechnen, den er selbst verursachte. Ist hingegen eine Aufgliederung der Schadensfolgen nach den Schadensursachen nicht möglich, greift anal...