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Maß der ärztlichen Aufklärungspflicht gegenüber einem nicht einsichts- und urteilsfähigen Minderjährigen
iFamZ 123/08
Bei der Behandlung eines nicht einsichts- und urteilsfähigen Minderjährigen orientiert sich das Maß der ärztlichen Aufklärungspflicht am Kenntnisstand des mit dem Arzt (Augenarzt) in Verbindung tretenden Elternteils. Der Kenntnisstand eines beim Aufklärungsgespräch nicht anwesenden (weiteren) gesetzlichen Vertreters des Patienten (hier: eines Zahnarztes) ist unbeachtlich.