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Nach Vaterschaftsfeststellung wird der biologische Vater gegenüber dem Kind ab Geburt unterhaltspflichtig; der Anspruch kann drei Jahre rückwirkend geltend gemacht werden
iFamZ 120/08
Die Feststellung der Vaterschaft nach § 163b ABGB hat die automatische Wirkung, dass das Kind - rückwirkend ab Geburtszeitpunkt - nicht vom bisherigen Vater abstammt (Schwimann in Schwimann, ABGB3, § 163b Rz 13). Mit Rechtskraft des Gerichtsbeschlusses über die Abstammung des Kindes tritt somit der Beschluss oder das vorangehende Anerkenntnis, auf der bzw dem die Vaterschaft des bisherigen „Gilt-Vaters“ beruhte, außer Kraft (Hopf in KBB2, § 163b Rz 3).
Der danach festgestellte Vater tritt an die Stelle des bisherigen, der „Vätertausch“ ist somit rückwirkend auf den Geburtszeitpunkt vollzogen (Schwimann in Schwimann, ABGB3, § 163b Rz 13).
Dass im Zeitraum bis zur Beschlussfassung nach § 163b ABGB ein anderer Mann - etwa zufolge eines Vaterschaftsanerkenntnisses - als Vater „gilt“ und als solcher allenfalls Unterhalt leistet oder auch nicht leistet, beseitigt den Unterhaltsanspruch des Kindes gegen seinen leiblichen Vater nicht. Auch ein bewusst falsches Anerkenntnis der Vaterschaft durch den (geschiedenen) Ehemann der Mutter hat keine Auswirkungen auf den Unterhaltsanspruch des Kindes gegen den schließlich festgestellten biologischen Vater. S. 251Der Unterhaltsanspruch gegen ihn besteht ab Geb...