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Einstellung der Unterhaltsvorschüsse nur für einen begrenzten Zeitraum in der Vergangenheit
iFamZ 119/08
§§ 2 Abs 2 Z 1, 20 Abs 1 Z 4 UVG
Sind die Voraussetzungen des Unterhaltsvorschussanspruchs nach der Gewährung (infolge eines gemeinsamen Haushalts mit dem Unterhaltsschuldner) fortgefallen, waren sie zum Zeitpunkt der Beschlussfassung erster Instanz (wegen zwischenzeitlicher Auflösung der Haushaltsgemeinschaft) aber wieder gegeben, sind die Vorschüsse für einen begrenzten Zeitraum in der Vergangenheit einzustellen.