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Keine Unterbrechung des Unterhaltsvorschussverfahrens durch Konkurseröffnung über das Vermögen des Unterhaltsschuldners
iFamZ 118/08
§ 10 UVG, § 7 KO
Ein anhängiges Verfahren über den Kindesunterhalt wird durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Unterhaltsschuldners insoweit unterbrochen, als es Konkursforderungen (im Wesentlichen einen Unterhaltsrückstand) betrifft. Die Einleitung des Schuldenregulierungsverfahrens über das Vermögen des Unterhaltsschuldners führt nicht zur Unterbrechung eines anhängigen Verfahrens über die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen, weil dieses nicht einen Anspruch gegen den Unterhaltsschuldner, sondern einen Anspruch des Kindes gegen den Bund, der sich jedenfalls nicht unmittelbar auf die Konkursmasse auswirkt, zum Gegenstand hat.