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Bestellung eines Kollisionskurators für das Kind, wenn die Mutter eine Unterhaltsentlastungsvereinbarung mit dem Vater geschlossen hat
iFamZ 117/08
Die Mutter des Antragstellers hatte in einem Scheidungsvergleich mit dem Vater vereinbart, dass sie für zehn Jahre in dessen Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Sohn eintritt und neben Pflege und Erziehung auch sämtlichen S. 250finanziellen Unterhaltsaufwand tragen wird. Dieser Teil des Scheidungsvergleichs wurde nicht pflegschaftsgerichtlich genehmigt.
Gegen das Begehren des von der Mutter vertretenen Kindes auf Unterhaltsfestsetzung wandte der Vater ein, aufgrund des Scheidungsvergleichs nicht zur Zahlung verpflichtet zu sein.
Der OGH trug dem Erstgericht die Bestellung eines Kollisionskurators für den Sohn auf: Wenn ein betreuender Elternteil, der aufgrund einer Vereinbarung mit dem anderen Elternteil zum Tragen des gesamten Unterhalts verpflichtet ist, als gesetzlicher Vertreter des Kindes Ansprüche gegen den anderen Elternteil geltend macht, besteht die Möglichkeit einer materiellen Interessenkollision, denn er könnte - wegen seiner potenziellen Rückersatzpflicht - geneigt sein, nicht alle Ansprüche des Kindes durchzusetzen. Zwar ergeben sich aus dem Akteninhalt keine Hinweise, dass sich die Gefahr eines Interessenwiderstreits tatsächlich verwirklicht hät...