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iFamZ 4, Juli 2010, Seite 232

Zur Verschwiegenheitspflicht des Kinderbeistands

Rechtsfragen rund um Reichweite und Wirkung

Peter Barth und Ivonne Grössl

Der Verschwiegenheitspflicht des Kinderbeistands wird – auch vom Gesetzgeber – große Bedeutung für ein gelingendes Tätigwerden zum Vorteil des Kindes beigemessen. Über ihre Reichweite und Wirkung kann man aber unterschiedlicher Meinung sein. Der folgende Beitrag stellt einen ersten Versuch dar, die rechtlichen Fragen zu erfassen, in einen systematischen Zusammenhang zu bringen und einer Beantwortung zuzuführen.

I. Gegenstand und Reichweite der Verschwiegenheitspflicht

A. Gesetzeswortlaut und Materialien

Nach § 104a Abs 2 zweiter Satz AußStrG in der Fassung des Kinderbeistand-Gesetzes ist der Kinderbeistand „zur Verschwiegenheit über die ihm in Ausübung seiner Funktion anvertrauten oder bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet“. Und weiter heißt es in Satz 3 dieser Bestimmung: „Im Einvernehmen mit dem Minderjährigen hat er dessen Meinung dem Gericht gegenüber zu äußern.“

In der Regierungsvorlage zum Kinderbeistand-Gesetz (RV 486 BlgNR 24. GP) wird zum Gegenstand der Verschwiegenheitspflicht des Kinderbeistands ausgeführt, dass diese sowohl ihm anvertraute als auch ihm bekannt gewordene Tatsachen umfasse. Durch die Ausgestaltung der Verschwiegenheitspflicht auch als Themenverbot könne der Kind...

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