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Formpflicht für qualifizierte Erbausschlagung und deren Bedingungsfeindlichkeit
iFamZ 2010/165
Die Erklärung, auf eine Erbschaft zugunsten einer bestimmten Person zu verzichten, die bei Wegfall des Verzichtenden nicht ohnehin dessen ganze Quote bekäme, ist Erbschaftsschenkung oder Erbschaftskauf, bedarf daher der Annahme und der Form eines Notariatsakts oder gerichtlichen Protokolls (§ 1278 ABGB).
Die (bloße) Erbausschlagung einerseits und die anschließende Erbantrittserklärung des (vermeintlich) Begünstigten erfüllen die Formpflicht nicht. Auch die Behauptung, die Erbsentschlagung sei unter der Bedingung gestanden, dass der Rechtsmittelwerber den dadurch frei werdenden Erbteil erhält, kann nicht zum angestrebten Ziel führen: Die Erbausschlagung unter der Bedingung, dass eine bestimmte andere Person die Erbquote erhält, wäre wegen der Bedingungsfeindlichkeit von Verfahrenserklärungen unzulässig und wirkungslos ().