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iFamZ 4, Juli 2010, Seite 214

Anfechtung eines vom Erblasser geschlossenen Schenkungsvertrags auf den Todesfall nur durch seine Verlassenschaft

iFamZ 2010/163

§§810, 956 ABGB

Die gefährdeten Parteien behaupten, der von der Erblasserin als Wahlkind angenommene Antragsgegner habe von dieser mit Schenkungsvertrag Liegenschaften erhalten. Als Kinder der nunmehrigen Erblasserin stehe ihnen das Recht zu, den Vertrag wegen groben Undanks des Antragsgegners gegenüber seiner Adoptivmutter zu widerrufen, weil er seine Adoptivmutter ermordet habe. Die gefährdeten Parteien beantragten, dem Antragsgegner den Auftrag zu erteilen, sich jeder Verfügung über zwei näher bezeichnete Liegenschaften zu enthalten. Der Gegner der gefährdeten Parteien wandte ein, der Anspruch sei nicht bescheinigt, weil für ihn die Unschuldsvermutung gelte.

Das Erstgericht erließ die beantragte EV. Das Rekursgericht änderte die Entscheidung im antragsabweisenden Sinn ab und verwies darauf, dass zur Widerrufsklage die Erben berechtigt seien, doch sei im vorliegenden Fall die Abhandlung der Verlassenschaft gem § 153 AußStrG mangels Vermögens unterblieben. Die Antragsteller seien daher nicht Erben der Verstorbenen. Der OGH erkannte die (zugelassene) ordentliche Revision als nicht zulässig.

Es entspricht stRsp, dass ein von einem nach dem Gesetz zum Erben Berufenen behaupte...

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