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Kuratorenbestellung für den Nasciturus im Verlassenschaftsverfahren
Formelle Lösung führt zu unbefriedigenden erbrechtlichen Ergebnissen
Nach § 156 Abs 1 AußStrG hat das Verlassenschaftsgericht zur Durchführung der Abhandlung von Amts wegen oder auf Antrag ua über die Bestellung eines Kurators zu entscheiden, wenn eine Partei noch nicht geboren ist. Im folgenden Beitrag wird untersucht, ob in einem Verlassenschaftsverfahren für jeden Nasciturus, für den ein Anspruch auf Partizipation am Nachlass behauptet wird, ein Kurator zu bestellen ist oder ob dabei differenziert werden muss. Zwangsläufig stellt sich in diesem Zusammenhang auch die Frage nach der Abstammung des ungeborenen Kindes.
I. Das noch nicht geborene Kind
Nach der allgemeinen Norm des § 5 Abs 2 Z 2 lit a AußStrG hat das Gericht in einem anhängigen Verfahren von Amts wegen für die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters zu sorgen, wenn „eine Partei noch nicht geboren ist“ (§ 269 ABGB). Für das Verlassenschaftsverfahren im Speziellen bestimmt § 156 Abs 1 AußStrG unter dem Titel Vertretungsvorsorge, dass das Verlassenschaftsgericht zur Durchführung der Abhandlung von Amts wegen oder auf Antrag ua im Fall des § 5 Abs 2 Z 2 lit a AußStrG (also wenn eine Partei noch nicht geboren ist) über die Bestellung eines Kurators zu entscheiden hat.
S. 210§ 269 ABGB behandelt zwei Fälle noch nicht Geborener, die „Nachkommenschaft überhaupt“ und die bereits vorhandene Leibesfrucht, wobei nu...