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Kinderbetreuungsgeld ruht nur bei vergleichbarer ausländischer Familienleistung
Der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld ruht, wenn Anspruch auf ausländische Familienleistungen besteht, in der Höhe der ausländischen Leistungen. Da das niederländische „Kinderopvangtoeslag“ keine dem österreichischen Kinderbetreuungsgeld vergleichbare Leistung ist, hat der OGH ein Ruhen des Kinderbetreuungsgeldes verneint. Klargestellt hat der OGH auch, dass es beim pauschalen Kinderbetreuungsgeld nur auf das Vorliegen der österreichischen Anspruchsvoraussetzungen ankommt. Sind diese erfüllt, gebührt das Kinderbetreuungsgeld auch dann, wenn Österreich nach der VO (EG) 883/2004 nicht zur Leistungsgewährung (vor- oder nachrangig) zuständig wäre ().
Sachverhalt
Die Klägerin ist die Mutter einer 2015 geborenen Tochter. Vom Zeitpunkt der Geburt an hatten Mutter und Kind ihren gemeinsamen Wohnsitz und Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich. Vom bis übte die Klägerin keine Erwerbstätigkeit aus, vom bis war sie in Österreich geringfügig beschäftigt. Der Vater war von bis in den Niederlanden abhängig beschäftigt. Weder er noch die Klägerin erhielten von den Niederlanden die dort vorgesehene Leistung „Kinderopvangtoeslag“. Die ÖGK wies den Antrag auf die Pauschalvariante 20+4 für den Zeitraum von bis aufgrund dieser niederländischen Leistung ab.
Erstgericht und Berufungsgericht verneinten dagegen eine Vergleichbarkeit der niederländischen Leistung „Kinderopvangtoeslag“ und sprachen der Klägerin das pauschale Kinderbetreuungsgeld zu. Auch eine Verletzung der Mitwirkungspflicht durch die Klägerin lag nach Ansicht der Gerichte nicht vor.
Der OGH gab der Revision der ÖGK ebenfalls nicht statt.
Kein Anwendungsfall der VO (EG) 883/2004
Vorab stellte der OGH klar, dass der Anspruch auf pauschales Kinderbetreuungsgeldnur von der Erfüllung der in § 2 Abs 1 KBGG normierten Anspruchsvoraussetzungen (Anspruch auf und Bezug von Familienbeihilfe, gemeinsamer Haushalt des Elternteils mit dem Kind, Mittelpunkt der Lebensinteressen von Kind und Elternteil in Österreich, rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich iSd NAG, Einhalten der Zuverdienstgrenze) abhängig ist. Die Ausübungeiner Erwerbstätigkeit berührt das Vorliegen dieser Anspruchsvoraussetzungen nicht. Selbst wenn Österreich nach der VO (EG) 883/2004 nicht zur Leistungsgewährung (vor- oder nachrangig) zuständig wäre, wäre der Anspruch vielmehr schon nach nationalem Recht zu bejahen.
Anmerkung (Monika Kunesch): Die bislang im Falle eines Bezugs von Familienbeihilfe aus einem EU-, EWR-Staat oder der Schweiz offene Flanke wurde durch eine aktuelle (rückwirkend mit wirksame) Gesetzesänderung des § 2 Abs 1 Z 1 KBGG saniert (siehe Gerhartl in dieser PV-Info, Seite 8 ff).
S. 32Ruhen bei vergleichbarer ausländischer Leistung
Fraglich ist im vorliegenden Fall, ob der Anspruch auf pauschales Kinderbetreuungsgeld gemäß § 6 Abs 3 KBGG in der Fassung BGBl I 2009/116 aufgrund einer „vergleichbaren ausländischen Familienleistung“ ruht. Die Bestimmung des § 6 Abs 3 KBGG idF BGBl I 2016/53, die nicht mehr auf die Vergleichbarkeit abstellt und damit auf jeden Fall eine Anrechnung vorsieht, trat erst mit in Kraft und ist auf die vorliegende Entscheidung nicht anwendbar (allerdings widerspricht die Anrechenbarkeit sämtlicher Familienleistungen dem Unionsrecht, siehe ).
Die Ruhensbestimmung des § 6 Abs 3 KBGG ist eine international umfassend ausgestaltete Antikumulierungsregel und erfasst „vergleichbare“ausländische Familienleistungen. Eine Vergleichbarkeit wird vom OGH angenommen, wenn die Leistungen einander in Funktion und Strukturim Wesentlichen entsprechen. Es wird keine völlige Gleichartigkeit gefordert, sondern es genügt die Übereinstimmung in wesentlichen Merkmalen (Sinn und Zweck, Berechnungsgrundlage und Voraussetzung für die Gewährung sowie die Leistungsberechtigten).
Ein Anspruch auf das niederländische „Kinderopvangtoeslag“ besteht nur dann, wenn das Kind in einer registrierten Kindertagesstätte oder durch eine registrierte Einrichtung zur Tagesmutterbetreuung betreut wird und die Höhe der Leistung – unabhängig vom Erwerbseinkommen des antragstellenden Elternteils – von den tatsächlich entstandenen Kosten der Fremdbetreuung abhängig ist.
Das österreichische pauschale Kinderbetreuungsgeld ist demgegenüber eine Leistung für Eltern, die sich gezielt der Kindererziehung widmen und die dazu dient, die Erziehung des Kindes zu vergüten, die anderen Betreuungs- und Erziehungskosten auszugleichen und gegebenenfalls die finanziellen Nachteile (durch den Verzicht auf das volle Erwerbseinkommen) abzumildern.
Aufgrund dieser Unterschiede ist eine Vergleichbarkeit nicht anzunehmen. Der Umstand, dass auch das österreichische Kinderbetreuungsgeld Kosten für eine Fremdbetreuung abdecken kann, reicht nicht aus.
Keine Verletzung der Mitwirkungspflicht
Auch noch im Revisionsverfahren wird der Klägerin von der ÖGK eine Verletzung der Mitwirkungspflicht vorgeworfen, weil sie in den Niederlanden keinen Antrag auf die Leistung „Kinderopvangtoeslag“ gestellt habe. Dazu führte der OGH aus, dass eine Verletzung der Mitwirkungspflicht gemäß § 32 KBGG im Gerichtsverfahren nur für die Kostenentscheidung von Bedeutung sein könnte (etwa bei der Frage, ob die Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren). Das Bestehen oder Nichtbestehen eines Anspruchs auf eine vergleichbare ausländische Familienleistung dagegen ist nicht von der Mitwirkungspflicht des § 32 Abs 1 und 4 KBGG erfasst.
Nach § 6 Abs 3 KBGG reicht schon der Anspruch auf eine vergleichbare Leistung aus, um ein Ruhenund eine Anrechnung eintreten zu lassen, dies auch dann, wenn die ausländische Leistung nicht beantragt wurde. Eine erfolgte oder nicht erfolgte Antragstellung berührt den Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld somit nicht und ein Ruhen wird auch nicht durch das Vorliegen eines Bescheides über eine ausländische Leistung bewirkt, sodass eine Verletzung der Mitwirkungspflicht insofern auch nicht denkbar ist.