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Kinderbetreuungsgeld ruht nur bei vergleichbarer ausländischer Familienleistung
Der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld ruht, wenn Anspruch auf ausländische Familienleistungen besteht, in der Höhe der ausländischen Leistungen. Da das niederländische „Kinderopvangtoeslag“ keine dem österreichischen Kinderbetreuungsgeld vergleichbare Leistung ist, hat der OGH ein Ruhen des Kinderbetreuungsgeldes verneint. Klargestellt hat der OGH auch, dass es beim pauschalen Kinderbetreuungsgeld nur auf das Vorliegen der österreichischen Anspruchsvoraussetzungen ankommt. Sind diese erfüllt, gebührt das Kinderbetreuungsgeld auch dann, wenn Österreich nach der VO (EG) 883/2004 nicht zur Leistungsgewährung (vor- oder nachrangig) zuständig wäre ( 10 ObS 55/23w).
Sachverhalt
Die Klägerin ist die Mutter einer 2015 geborenen Tochter. Vom Zeitpunkt der Geburt an hatten Mutter und Kind ihren gemeinsamen Wohnsitz und Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich. Vom bis übte die Klägerin keine Erwerbstätigkeit aus, vom bis war sie in Österreich geringfügig beschäftigt. Der Vater war von bis in den Niederlanden abhängig beschäftigt. Weder er noch die Klägerin erhielten von den Niederlanden die dort vorgesehene Leistung „Kinderopvangtoeslag“. Die ÖGK wies den Antrag auf...