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iFamZ 4, Juli 2010, Seite 190

Obsorge für das uneheliche Kind

iFamZ 2010/143

§ 166 ABGB, § 62 Abs 1 AußStrG

Es bestehen keine Bedenken gegen die Verfassungsgemäßheit des § 166 ABGB, wonach die Mutter mit der Obsorge für das uneheliche Kind alleine betraut ist.

Der Vater sieht sich durch die Bestimmung des § 166 ABGB sowohl gegenüber Vätern von ehelichen Kindern als auch gegenüber der Mutter „verfassungswidrig diskriminiert“ und stützt sich dabei auf das Urteil des EGMR vom , Beschwerdesache Zaunegger gegen Deutschland, Bsw 22028/04. (...) Aus den Erwägungen der genannten Entscheidung, die sich auf die deutsche Rechtslage bezieht, sind Anhaltspunkte für eine allfällige verfassungsmäßige Bedenklichkeit nicht ableitbar. Der EGMR räumt nämlich ausdrücklich ein, es könne angesichts der unterschiedlichen Lebenssituationen von außerehelich geborenen Kindern und des Fehlens von übereinstimmenden Sorgeerklärungen zum Schutz der Kindesinteressen gerechtfertigt sein, zunächst der Mutter (allein) die elterliche Sorge zuzuweisen (Erw 55). Nichts anderes besagt die Regelung des § 166 Satz 1 ABGB (...) Aber auch das Verlangen nach „verfassungskonformer“ Interpretation“ des § 166 ABGB zeigt keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG auf. Selbst wenn eine solche – wie der Vater meint – im Lichte der Entscheidung des EGMR die geric...

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