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Kein einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld bei Vorliegen von Pflegekarenz im Beobachtungszeitraum
Eine der Voraussetzungen für den Bezug des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes ist die durchgehende sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit im Ausmaß von 182 Tagen vor der Geburt. Fällt in diesen Zeitraum eine Pflegekarenz, liegt weder eine Erwerbstätigkeit noch eine gleichgestellte Zeit im Sinne eines Beschäftigungsverbots oder einer Karenz nach MSchG vor ( 10 ObS 22/23t).
Sachverhalt
Die Klägerin ist seit Dezember 2008 Beamtin und brachte am eine Tochter zur Welt. Im Zeitraum bis wurde der Klägerin von ihrem Dienstgeber ein Karenzurlaub zur Pflege ihrer Mutter gewährt. In dieser Zeit erhielt sie 55 % ihres Einkommens in Form von Pflegekarenzgeld. Ab bis zum Beginn des Mutterschutzes bezog die Klägerin wieder ihr bisheriges Gehalt.
Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) lehnte den Antrag auf einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld für den Zeitraum bis ab. Im Beobachtungszeitraum von bis (182 Kalendertage vor Geburt bzw vor dem Mutterschutz) liege keine ununterbrochene Erwerbstätigkeit gemäß § 24 Abs 2 KBGG vor.
Sowohl Erst- als auch Berufungsgericht qualifizierten die Pflegekarenz weder als Erwerbstätigkeit noch als gleic...