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Scharia und ordre public
iFamZ 2011/129
Die Ordre-public-Klausel ist nicht auf Scharia-Recht anzuwenden, wenn dessen Anwendung nicht zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist (hier unbedenklich: nur drei Monate nachehelicher Unterhalt).
Gem § 20 Abs 1 IPRG sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Scheidung einer Ehe nach dem für die persönlichen Rechtswirkungen der Ehe maßgebenden Recht im Zeitpunkt der Ehescheidung zu beurteilen. Diesem Scheidungsstatut unterliegt insb der nacheheliche Unterhalt (Verschraegen in Rummel, ABGB3, § 20 IPRG Rz 3 mwN). Gem § 18 Abs 1 Z 1 IPRG sind die persönlichen Rechtswirkungen einer Ehe nach dem gemeinsamen, mangels eines solchen nach dem letzten gemeinsamen Personalstatut der Ehegatten zu beurteilen, sofern es einer von ihnen beibehalten hat. Dies trifft im vorliegenden Fall auf den Beklagten zu, der im Gegensatz zur Klägerin an seiner saudi-arabischen Staatsbürgerschaft festgehalten hat und somit nach wie vor dem ursprünglich gemeinsamen Personalstatut unterliegt.
Das saudiarabische Eherecht (einschließlich der Scheidungsfolgen) folgt der Scharia. Kommt es zu einer gerichtlichen Scheidung, hat die Frau lediglich für die sog „Wartezeit...