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Keine Rückstellung in den Ursprungsstaat, nachdem dort das Aufenthaltsbestimmungsrecht dem entführenden Elternteil allein übertragen wurde
iFamZ 2011/128
Art 12 HKÜ
Zum Revisionsrekurs der Mutter
Die Mutter bringt im Wesentlichen vor, mit Rechtskraft schon der vorläufigen Obsorgeentscheidung des griechischen Gerichts liege kein weiteres widerrechtliches Zurückbehalten des Kindes vor, womit die Rechtsgrundlage für die Umsetzung der Vorentscheidungen des OGH im gegenständlichen Verfahren nachträglich weggefallen sei.
Diese Argumentation ist zutreffend. Aus beiden Entscheidungen des griechischen Gerichts geht hervor, dass damit der Mutter die Obsorge über das Kind zumindest bezüglich des Rechts, den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen (vgl § 146b ABGB), ausschließlich übertragen wurde. Rechtskraft und Rechtsverbindlichkeit des Beschlusses über die vorläufige Obsorgeübertragung an die Mutter durch das griechische Gericht sind zwischen den Parteien nicht strittig. Seit Zustellung dieser Entscheidung liegt daher eine Verletzung des Sorgerechts des Vaters und damit ein widerrechtliches Zurückhalten des Kindes durch die Mutter iSd Art 3 S. 180HKÜ nicht (mehr) vor. Sämtliche Auflagen bzw Anordnungen zur Durchführung der Rückführung des Kindes nach Griechenland haben daher ihre Berechtigung verloren, weshalb diese Maßnahmen nicht bloß ...