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iFamZ 3, Mai 2011, Seite 174

Unterhaltsvorschuss und Drittstaatsangehörige

Auswirkungen der neuen Koordinierungsverordnung- Übergangsregeln – Prüfungsschema bei grenzüberschreitenden Sachverhalten

Elias Felten und Matthias Neumayr

Seit Geltungsbeginn der neuen Koordinierungsverordnung (EG) 883/2004 mit sind Unterhaltsvorschüsse nicht mehr als „Familienleistungen“ zu qualifizieren und unterliegen daher nicht mehr den Koordinierungsregeln der „neuen“VO. Bekanntermaßen bedeutet das aber keineswegs, dass sich nun der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss rein nach nationalem Recht richten würde. Vielfältige Einflüsse des Unionsrechts – wie etwa das primärrechtliche Diskriminierungsverbot – sind zu beachten. Im Verhältnis zur Schweiz und den EWR-Staaten gilt nach wie vor die „alte“ Wanderarbeitnehmerverordnung (EWG) 1408/71. Dagegen unterliegen Drittstaatsangehörige – aufgrund der neuen VO (EU) 1231/2010 – seit ebenfalls der Koordinierung nach der Verordnung (EG) 883/2004 und der Durchführungsverordnung (EG) 987/2009.

I. Sozialrechtskoordinierung für Drittstaatsangehörige

Der persönliche Geltungsbereich der europäischen Sozialrechtskoordinierung umfasst grundsätzlich nur „Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnort in einem Mitgliedstaat“ (Art 2 Abs 1 VO [EG] 883/2004). Lediglich bei Familienangehörigen spielt die Staatsbürgerschaft keine Rolle, sodass sich auch diese, selbst wenn si...

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