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iFamZ 3, Mai 2011, Seite 167

Parteistellung und Rekurslegitimation des Noterben

iFamZ 2011/125

§ 164 AußStrG, §§ 784, 804, 812, 823 ABGB

Der übergangene Noterbe kann auch nach dem AußStrG 2003 selbst dann Rekurs gegen den Einantwortungsbeschluss erheben, wenn er dem Verlassenschaftsverfahren nicht beigezogen war. Der übergangene Erbe hingegen ist gem § 164 AußStrG 2003 ab Bindung des Gerichts an den Einantwortungsbeschluss darauf verwiesen, seine erbrechtlichen Ansprüche mit Klage geltend zu machen.

Eines von vier Kindern des Erblassers gab aufgrund eines Testaments zum gesamten Nachlass die unbedingte Erbantrittserklärung ab. Am wurde ein Inventar erstellt, das Aktiva von Euro 22,50 und keine Passiva aufweist. Am erörterte der Gerichtskommissär mit den Kindern des Erblassers, dass es möglicherweise eine weitere (uneheliche) Tochter des Erblassers in Deutschland geben soll, doch sei Näheres nicht bekannt. Am langte ein anonymes Schreiben ein, wonach nach dem Tod des Erblassers von einem seiner drei Sparbücher Abhebungen getätigt worden seien. Schließlich erliegt als ON 20 im Verlassenschaftsakt ein deutscher Erbschein aus 1986, der die dort verstorbene als Halbschwester der vier Kinder des Erblassers ausweist, die selbst zwei Kinder hinterlassen hat, die pflichtteilsberechtigt sind. Zu ON 21 erließ...

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