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iFamZ 3, Mai 2011, Seite 167

Ausstellung einer Amtsbestätigung nach § 182 Abs 3 AußStrG nur mit Zustimmung des Vertreters der Verlassenschaft

iFamZ 2011/124

§ 182 Abs 3 AußStrG, §§ 810, 812 ABGB

Wenn der Alleinerbin auch ein Legat ausgesetzt ist, so kann sie die Ausstellung einer Amtsbestätigung nach § 182 Abs 3 AußStrG beantragen, und in ihrem Antrag liegt schon die nach dieser Gesetzesstelle erforderliche „Zustimmung aller Erben“. Wurde jedoch die Nachlassseparation bewilligt, so ist zu prüfen, ob die erforderliche Zustimmung zur Ausstellung der Amtsbestätigung außerhalb des Aufgabenkreises des Separationskurators liegt, widrigenfalls es dessen Zustimmung bedarf.

Die Witwe wurde zur Alleinerbin eingesetzt und es wurde ihr zusätzlich zu ihrem schon vorhandenen Gesellschaftsanteil ein weiterer legiert. Auch den pflichtteilsberechtigten Söhnen wurden Gesellschaftsanteile vermacht. Diese beantragten die Nachlassseparation, die rechtskräftig vorläufig bewilligt wurde, und es wurde auch ein vorläufiger Separationskurator bestellt.

Das Vermächtnis an einen (Mit-)Erben ist (echtes) Vorausvermächtnis, wenn der Erblasser dem Miterben zusätzlich zu seinem Erbteil etwas zuwenden wollte. Soll es jedoch zu keiner Wertverschiebung kommen und die Zuwendung auf den Erbteil anzurechnen sein, so liegt ein Hineinvermächtnis vor, das seinem Wesen nach gar kein Vermächtni...

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