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Ausdehnung des Aufteilungsantrags
iFamZ 2011/123
Eheliche Vermögenswerte, deren Existenz erst nach Ablauf der Frist des § 95 EheG behauptet werden, können auch nach Ablauf der Jahresfrist berücksichtigt werden.
Die Änderung eines Aufteilungsvorschlags einer Partei ist auch nach Ablauf der Jahresfrist des § 95 EheG möglich, und auch nach Fristablauf kann eine Ausgleichszahlung begehrt oder ein entsprechender Antrag ausgedehnt werden (vgl nur 4 Ob 21/01v, 1 Ob 158/08d ua). Allgemein gebietet es die Billigkeit, dass bei der Entscheidung auch nur über einzelne der nach dem Gesetz der Aufteilung unterliegenden Vermögensteile die übrigen Vermögensverhältnisse der Ehegatten berücksichtigt werden; die Entscheidung hat sich immer materiell in die der Billigkeit entsprechende Gesamtaufteilung einzufügen. Es ist daher grundsätzlich das gesamte nach den §§ 81 f EheG der Aufteilung unterliegende Vermögen zu erfassen, und es sind alle im konkreten Fall für die Billigkeitserwägungen bestimmenden Umstände zu erheben und zu berücksichtigen (RIS-Justiz RS0008525). Auch wenn also die im Verfahren erstmals nach Fristablauf erwähnten Vermögenswerte insoweit nicht in die Aufteilungsmasse fallen, als sie nicht Gegenstand einer gerichtlichen „Zuweisungsent...