Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Naturalunterhalt – Höhe des Billigkeitsunterhalts nach § 68 EheG
iFamZ 2011/122
Die Wohnungsbenützungskosten sind idR nach Köpfen auf alle die Wohnung nutzenden Personen aufzuteilen. Der fiktive Mietwert ist ganz bzw teilweise als Naturalunterhalt anzurechnen. Ein Anspruch nach § 68a EheG besteht dann nicht, wenn der Anspruchswerber Einkünfte in Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes bezieht.
Bei der (fiktiven) Aufteilung der (verbrauchsunabhängigen und -abhängigen) Wohnungsbenützungskosten ist der „Kopf“ des Unterhaltsverpflichteten dann zu berücksichtigen, wenn für seinen Auszug aus der Ehewohnung kein berechtigter Grund bestanden hat. Nach der jüngeren Rsp ist der fiktive Mietwert einer dem Unterhaltsberechtigten überlassenen Wohnung wegen der damit verbundenen Verminderung des Unterhaltsbedarfs ganz oder teilweise als Naturalunterhalt anzurechnen (4 Ob 41/05s, JBl 2005, 782; 4 Ob 142/06w, SZ 2006/144; 6 Ob 5/08s, EF-Z 2008, 140 [Deixler-Hübner]; 4 Ob 42/10w, EF-Z 2010, 195; zuletzt ausführlich und mwN 2 Ob 246/09d). Die (zusätzliche) Anrechnung von Raten eines zur Wohnungsbeschaffung aufgenommenen Kredits ist nicht möglich (2 Ob 246/09d).
Nach § 68 EheG kann bei Scheidung aus gleichteiligem Verschulden „dem Ehegatten, der sich nicht ...