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iFamZ 3, Mai 2011, Seite 164

Übertragung des Eigentums an der Ehewohnung an einen Ehegatten

iFamZ 2011/120

§§ 81 ff, 90 Abs 1 EheG

Die Übertragung des Eigentums an unbeweglichen Sachen oder die Begründung von dinglichen Rechten daran darf nur dann angeordnet werden, wenn eine billige Regelung in anderer Weise nicht erzielt werden kann. Die Übertragung des Eigentums an unbeweglichen Sachen ist nur als „ultima ratio“ vorzunehmen. Ein Rechtsprechungsgrundsatz, wonach das Optionsrecht des schuldlosen bzw minderschuldigen Ehegatten den Bewahrungsgrundsatz allein und gänzlich entkräftet, existiert nicht.

Dem Rekursgericht ist dahin beizupflichten, dass hier kein Fall einer iSd § 82 Abs 1 Z 1 EheG von einem Dritten geschenkten „Ehewohnung“ vorliegt, weil der Antragsteller von seinen Eltern nur die Liegenschaft geschenkt erhalten hat, auf der erst danach das Wohnhaus errichtet wurde. Die Frage, ob die Antragsgegnerin auf die Weiterbenützung der Ehewohnung zur Sicherung ihrer Lebensbedürfnisse angewiesen ist (§ 82 Abs 2 EheG), spielt daher für die Einbeziehung der Liegenschaft in die Aufteilung keine Rolle (vgl RIS-Justiz RS0057260; Stabentheiner in Rummel, ABGB3, § 82 EheG Rz 14; Deixler-Hübner in Gitschthaler/Höllwerth, EheG, § 82 Rz 27). Nach § 90 Abs 1 EheG darf die Übertragung des Eigentums an unbeweglichen Sachen oder die Begründun...

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