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iFamZ 3, Mai 2011, Seite 161

Berücksichtigung von Einlagen bei Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage auf Basis der Privatentnahmen

Parameter für die unterhaltsrechtliche Anerkennung

Erich Lochmann

Bei der Unterhaltsbemessungsgrundlage eines selbständig Erwerbstätigen sind auch Beiträge zu berücksichtigen, die er als Privatentnahmen dem Unternehmen entnimmt. Begrifflich und im Verfahren können sich, insb iZm Einlagen, Probleme ergeben, die hier besprochen werden.

I. Problemstellung

Im Unterhaltsrecht wird oftmals nur von Privatentnahmen gesprochen; es ist somit fraglich, ob auch (Privat-)Einlagen im Rahmen der Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage Berücksichtigung finden können bzw gegengerechnet werden können.

II. Steuerrechtliche Ausgangslage

Entnahmen und Einlagen unterscheiden sich im Wortlaut und Umfang voneinander; dies hat Quantschnigg bereits vor Jahren deutlich herausgearbeitet. Zum Entnahme- und Einlagenbegriff der §§ 4 und 6 EStG hat sich mittlerweile eine auch für das Unterhaltsrecht brauchbare Rsp und Lit zu § 11a EStG (begünstigte Besteuerung nicht entnommener Gewinne) gebildet. Einlagen iSd § 4 Abs 1 EStG sind nur insoweit zu berücksichtigen, als sie betriebsnotwendig sind. Mit dem Begriff der betriebsnotwendigen Einlage versucht der Gesetzgeber zu vermeiden, dass vorangegangene Entnahmen kurz vor dem Bilanzstichtag durch Einlagen ausgeglichen werden können. Die Bedeutung des Begriff...

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