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Beiziehung eines Pflegesachverständigen, Freiheitsbeschränkung durch Medikamente
iFamZ 2011/117
LG Salzburg , 21 R 346/10v
Nach § 14 Abs 3 HeimAufG hat das Gericht der mündlichen Verhandlung einen nicht der Einrichtung angehörenden unabhängigen Sachverständigen beizuziehen. Für die Beurteilung, ob eine psychische Krankheit oder geistige Behinderung vorliegt, ist etwa ein Facharzt für Psychiatrie oder Neurologie zu bestellen. Zur Beurteilung anderer pflegerischen Maßnahmen bzw zur Durchführung der Freiheitsbeschränkung entsprechend den Pflegestandards hat das Gericht (allenfalls) auch zusätzlich eine Pflegefachkraft zu bestellen.
Im Rahmen der Beurteilung, ob eine Freiheitsbeschränkung durch medikamentöse Mittel erfolgt ist, sind Feststellungen über die durch die Medikation angestrebten therapeutischen Ziele und die dadurch ausgelösten Konsequenzen für den Patienten zu treffen.