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iFamZ 3, Mai 2011, Seite 160

Anwendung des HeimAufG im Krankenhaus, Verletzung der Verständigungspflicht, bestehende Alternativen

iFamZ 2011/116

§§ 2, 4, 7 HeimAufG

LG Salzburg , 21 R 402/09b

Eine Einschränkung des Anwendungsbereichs des HeimAufG auf bestimmte Arten von Spitalsabteilungen kann weder dem Gesetz noch den Mat entnommen werden (RIS- Justiz RS 0121803 T 1). Nach der diagnostischen Abklärung war den behandelnden Ärzten die ständige Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit erkennbar, sodass ab diesem Zeitpunkt das HeimAufG vollinhaltlich zur Anwendung gelangt.

Die Unterlassung der Verständigung von freiheitsbeschränkenden Maßnahmen ist kein bloßer Verstoß gegen eine Ordnungsvorschrift, sondern bewirkt die Unzulässigkeit der Maßnahme. Ab dem Zeitpunkt, in welchem die Bewohnervertretung Kenntnis erlangt, ist die Unterlassung der Verständigung saniert.

Freiheitsbeschränkungen sind unzulässig, wenn zum einen Alternativen bestehen und andererseits die Anwendung der freiheitsbeschränkenden Maßnahme nicht verhältnismäßig ist.

Rubrik betreut von: Michael Ganner
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