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Verlust der Unterbringungsmeldung bei Gericht beeinflusst den Fristenlauf nicht
iFamZ 2011/115
§ 19 Abs 1 UbG
LGZ Wien , 48 R 368/10p
Binnen vier Tagen ab Kenntnis von der Unterbringung hat das Gericht eine Anhörung des Kranken in der psychiatrischen Abteilung durchzuführen. Der Umstand, dass „aus nicht nachvollziehbaren Gründen“ die gem § 17 UbG durch den Abteilungsleiter erfolgte Verständigung bei Gericht in Verlust geriet, ist für den Fristenlauf des § 19 Abs 1 UbG ohne Einfluss. Ab dem Zeitpunkt der Verständigung hätte das Gericht objektiv von der Tatsache der Unterbringung Kenntnis erlangen können. Da die formale Voraussetzung der Anhörung des Kranken innerhalb der Viertagesfrist nicht erfüllt wurde, war die Unterbringung unzulässig. Die Verletzung dieser zum Schutz der persönlichen Freiheit normierten Formalvorschrift bewirkt die Unzulässigkeit der Unterbringung während ihrer gesamten Dauer.