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Zwangsweises Tragen eines Chipbandes als Eingriff in ein sonstiges Recht
iFamZ 2011/113
§ 34a UbG
LGZ Wien , 48 R 27/11f
Das zwangsweise Tragen eines Chipbandes stellt, ähnlich wie das Tragenmüssen von Anstaltskleidung, eine gewisse Beeinträchtigung und damit eine Maßnahme gegen den Willen des Patienten dar. Beschränkungen iSd § 34a UbG sind alle die Sphäre des Patienten betreffenden Maßnahmen, die weder mit seiner Zustimmung getroffen werden noch allein als Folge der Anhaltung anzusehen sind noch unter das Regime der §§ 33, 34, 35 ff UbG fallen. Der durch das Chipband ausgelöste Alarm und die unmittelbar daran anschließende Freiheitsbeschränkung sind aber kein über die Unterbringung hinausgehender Eingriff in die Grundrechte des Patienten.
Der Patient ist (...) ohne eigenes Verlangen untergebracht. Zuletzt hat das Erstgericht (...) die weitere Unterbringung (...) für zulässig erkannt. Beim Patienten liegt eine bipolare affektive Erkrankung vor. (...) Gleichzeitig leidet der Patient an einer höhergradig chronisch obstruktiven Lungenerkrankung (COPD 4. Grades), die eine intensive Betreuung uU mit Sauerstoffversorgung erforderlich macht. Aufgrund der mit seiner psychischen Erkrankung einhergehenden Einschränkung der Kritikfähigkeit und des Urteilsvermögens ist der Patient ...