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iFamZ 3, Mai 2011, Seite 8

Beschränkung des fernmündlichen Kontakts mit der Außenwelt und Beschränkung sonstiger Rechte

iFamZ 2011/112

§§ 34 und 34a UbG

BG Tulln , 14 Ub 269/10w

Die Beschränkung des telefonischen Kontakts zur Außenwelt und die Beschränkung sonstiger Rechte (Beschränkung des Gebrauchs persönlicher Gegenstände) durch die zwangsweise Abnahme der Mobiltelefone des Patienten wurden für unzulässig erklärt. Die bloß theoretische Möglichkeit eines „Aufruhrs“ durch gehäufte Anrufe bei Behörden und Unternehmen, der Personalressourcen der Abteilung binden und die sachgerechte Versorgung der Mitpatienten gefährden könnte, rechtfertigt noch nicht den Eingriff in den Verkehr zur Außenwelt. Die Abnahme der Telefone war daher weder zur Gefahrenabwehr iSd § 3 Z 1 UbG noch zum Schutz der Rechte anderer Personen in der psychiatrischen Abteilung unerlässlich. Sie war auch nicht verhältnismäßig und somit unzulässig. Die Abnahme der Telefone stellt darüber hinaus auch eine Beschränkung sonstiger Rechte des Kranken dar, da ein Mobiltelefon nicht bloß dem Telefonieren dient, sondern eine Vielzahl anderer Funktionen wie etwa Kalender, Kamera, Adressbuch etc. bereithält, die dem Kranken über die Einschränkung des mündlichen Verkehrs hinaus nicht mehr zur Verfügung stehen. Auch diese Beschränkung sonstiger Rechte war mangels ...

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