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Verrechnung bei Krankenzusatzversicherung: Rechtswirkungen der Direktverrechnungsverordnung (DVV) 2004/2005
iFamZ 2011/109
DVV 2004/2005
(s auch )
Dem Versicherer steht es nicht frei, seine Zahlung an die Krankenanstalt vom Nachweis einer Forderungsabtretung der Belegärzte an diese abhängig zu machen.
Die Klägerin betreibt eine private Krankenanstalt, die als Belegspital mit Schwerpunkt Geburtshilfe und Gynäkologie geführt wird. Die Patienten werden von einem selbst gewählten sog Belegarzt betreut, der in keinem Angestelltenverhältnis zur Klägerin und in keinem Vertragsverhältnis zur Beklagten steht.
Die Beklagte ist Mitglied des Verbands der Versicherungsunternehmen Österreichs (VVÖ). Der VVÖ schloss für den Zeitraum bis im Namen der Beklagten und anderer privater Krankenversicherer mit der Klägerin und anderen Trägern privater Krankenanstalten (in der Folge auch: Krankenanstalten) sog Direktverrechnungsvereinbarungen (DVV) mit demselben Inhalt. (...)
Der Entwurf der DVV wurde vom VVÖ formuliert und zu Beginn der Vertragsverhandlungen vorgelegt. Bei den Verhandlungen vor Abschluss dieser Vereinbarung ging es in keiner Phase um einen allgemeinen 30%igen Abzug für alle Geburten, also auch für Spontangeburten. Es wurde aber ausführlich darüber gespro...