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iFamZ 3, Mai 2011, Seite 155

Poolgeldanspruch und Überstundenabgeltung in der Krankenanstalt

iFamZ 2011/108

§§ 41, 46 Tir KAG, § 3 Abs 3 KA-AZG

Wenn von der Krankenanstalt und/oder einem honorarberechtigten Arzt von Pfleglingen der Sonderklasse ein Honorar kassiert wird, dann sollen nach den Vorstellungen des Landesgesetzgebers nach Abzug des Hausanteils auch andere Ärzte des ärztlichen Dienstes für die Mitwirkung an der Untersuchung und Behandlung der Pfleglinge in der Sonderklasse daran partizipieren. § 41 Tir KAG verlangt diesbezüglich jedoch eine abzuschließende Vereinbarung zwischen den Beteiligten.

(...) Die Klägerin war vom bis bei der Erstbeklagten als Assistenzärztin für Chirurgie beschäftigt. Es gab keinen unterfertigten Arbeitsvertrag zwischen der Erstbeklagten und der Klägerin. Zwischen der Zweitbeklagten und der Klägerin oder anderen Turnusärzten gab es keine „Poolgeldvereinbarung“; die Zweitbeklagte hat auch weder an die Klägerin noch an andere Turnusärzte „Poolgelder“ gezahlt.

(...) Die Klägerin begehrt mit der am eingebrachten Klage (...) von beiden Beklagten zur ungeteilten Hand den Betrag von 14.583,41 Euro als „Poolgeldanteil“ und von der Erstbeklagten den dem Bruttobetrag von 20.761,08 Euro sA entsprechenden Betrag als Überstundenentlohnung.

(...) § 41 A...

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