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iFamZ 3, Mai 2011, Seite 154

Gerichtliche Überwachung der Vermögensverwaltung

iFamZ 2011/107

§ 133 AußStrG, §§ 229, 275 Abs 3 ABGB

§ 133 AußStrG ist auch in Sachwalterschaftssachen anzuwenden. Ist nennenswertes Vermögen vorhanden, hat bei der Vermögensverwaltung durch einen Sachwalter immer eine Überwachung durch das Gericht zu erfolgen. Das Vorliegen einer konkreten Gefahr für das Wohl des Betroffenen ist nicht notwendig.

Dr. R B ist seit 1980 Sachwalter (früher Kurator) des Betroffenen. Zur Veranlagung angesparten Vermögens des Betroffenen eröffnete er – einem gerichtlichen Auftrag entsprechend – am bei der Sparkasse Aspang ein Wertpapierdepot, lautend auf „Dr. R B – Notaranderkonto SW S E“. Seit berichtete er dem Erstgericht laufend darüber. Mit Beschluss vom verfügte das Erstgericht die Sperre des Wertpapierdepots, sodass darüber nur mit seiner Genehmigung verfügt werden kann. Diese Sicherungsmaßnahme diene der gerichtlichen Aufsicht über die Verwaltung des Vermögens des Pflegebefohlenen gem § 133 AußStrG.

Nach der Verweisungsnorm des § 275 Abs 3 ABGB ist § 229 ABGB auch im Rahmen einer Sachwalterschaft die für die Erforschung und Verwaltung des Vermögens maßgebliche Bestimmung. Danach hat der Sachwalter zunächst nach gründlicher Erforschung des Vermögensstandes dem Gericht gegenüber das Vermögen im Einzelnen...

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