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iFamZ 3, Mai 2011, Seite 152

Abweisung des Verbücherungsantrags

iFamZ 2011/105

§§ 31 Abs 6, 94 Abs 1 Z 2 GBG

Eine Vollmacht erfüllt die Anforderungen des § 31 Abs 6 GBG, wenn in der Aufzählung der Geschäfte auch die Veräußerung S. 153von Sachen enthalten ist und unmittelbar oberhalb der Unterschrift der Vollmachtgeberin eine Einschränkung auf sämtliche Vertretungshandlungen hinsichtlich der konkret bezeichneten Liegenschaft vorgenommen wird.

Begründete Zweifel am wirksamen Zustandekommen des Kaufvertrags können sich daraus ergeben, dass trotz bücherlich angemerkter Bestellung des Sachwalters keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dem Sachwalter die Annahmeerklärung des Vertragsanbots zugegangen ist oder er diese genehmigt hat.

Hildburg W ist bücherliche Alleineigentümerin einer Liegenschaft mit der Grundstücksadresse. Am unterfertigte sie nachstehende Vollmacht:

„Ich, Hildburg W (...) erteile hiermit Herrn Oskar S (...) eine allgemeine und unbeschränkte Vollmacht, sodass er berechtigt ist, mich in allen Angelegenheiten vor Behörden aller Art wie auch gegenüber allen Dritten nach bestem Wissen und Gewissen zu vertreten. Er ist insbesondere auch bevollmächtigt, alle in § 1008 ABGB angeführten Geschäfte in meinem Namen zu tätigen, nämlich: Sachen zu veräußern und entgeltlich zu erwerben; (......

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