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Beiziehung der Mutter im Abstammungsverfahren
iFamZ 2011/101
§§ 55 Abs 3, 58 Abs 1 Z 1 und Abs 2, 66 Abs 1 Z 1, 71 Abs 4, 82 Abs 2 AußStrG
Die Mutter ist einem Abstammungsverfahren bei sonstiger Nichtigkeit als Partei beizuziehen, wobei die Nichtigkeit bei Beteiligung am Rechtsmittelverfahren ohne Geltendmachung der Verletzung des rechtlichen Gehörs heilt.
Die Mutter ist zufolge der ausdrücklichen Anordnung des § 82 Abs 2 AußStrG Partei des Abstammungsverfahrens (vgl hiezu auch Höllwerth, EF-Z 2007/118). Wurde sie zwar zu erstinstanzlichen Verhandlungen geladen und einvernommen, aber dem Verfahren nicht als Antragsgegnerin beigezogen und wurde ihr der erstinstanzliche Beschluss nicht zugestellt, haftet dem rekursgerichtlichen Verfahren Nichtigkeit iSd § 66 Abs 1 Z 1 iVm § 58 Abs 1 Z 1 AußStrG an, die auch im Revisionsrekursverfahren analog § 55 Abs 3 AußStrG von Amts wegen wahrzunehmen wäre (1 Ob 236/05w; 6 Ob 51/09g; RIS-Justiz RS0119971 [T3]).
Nach § 58 Abs 1 Z 1 und Abs 3 iVm § 71 Abs 4 AußStrG ist bei einem solchen schweren Verfahrensmangel vor der Entscheidung auf Aufhebung und Zurückweisung der Außerstreitsache an eine Vorinstanz zu prüfen, ob nicht eine Bestätigung selbst aufgrund der Angaben im (Revisions-)Rekursverfahren oder eine Abänderung ohne weitere Erhebungen möglich ist. Zu diesem Zweck ist es erforderlich, der bisher n...