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Behauptungs- und Beweispflicht für Ausnahmecharakter des Sonderbedarfs – Pflegegeld und behinderungsbedingter Sachaufwand
iFamZ 2011/98
Der Vater ist – ausgehend von einer monatlichen Unterhaltsbemessungsgrundlage für das Jahr 2008 in Höhe von 10.229,11 Euro – zu monatlichen Unterhaltszahlungen von 832,50 Euro an seine Tochter verpflichtet. Die Tochter bezieht Pflegegeld der Stufe 5 nach dem Stmk PGG. Soweit für das Revisionsrekursverfahren noch von Bedeutung, verpflichtete das Erstgericht den Vater, an Sonderbedarf für Kosten einer Zahnregulierung, von ICP-Schuhen und eines Rollstuhls insgesamt 2.737,25 Euro zu bezahlen. Es wies das Mehrbegehren auf Zahlung eines weiteren Sonderbedarfs für Kosten eines Bowlingtrainings samt Verdienstentgang und von Schulschikursen ab. Das Rekursgericht gab den Rekursen beider Parteien nicht Folge. Der OGH wies die Revisionsrekurse des Kindes und des Vaters zurück.
Zum Revisionsrekurs des Kindes
Auch im Bereich des vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verfahrens außer Streitsachen sind subjektive Behauptungs- und Beweislastregeln jedenfalls dann heranzuziehen, wenn über vermögensrechtliche Ansprüche, in denen sich die Parteien in verschiedenen Rollen gegenüberstehen, zu entscheiden ist (RIS-Justiz RS0006261). Jeder Beteiligte ist verpflichtet, die für s...