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iFamZ 3, Mai 2011, Seite 149

Laptop und Drucker können Sonderbedarf einer Studentin sein

iFamZ 2011/97

§ 140 ABGB

Die volljährige Tochter des Antragsgegners, der zu einem laufenden monatlichen Geldunterhalt von 400 Euro verpflichtet ist, hat im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht, dass die Anschaffung des Laptops sowie des Druckers für ihr Studium der Umweltsystemwissenschaften unerlässlich gewesen sei, sie diese Kosten nicht aus dem laufenden Unterhalt bestreiten habe können und es sich dabei um einen außergewöhnlichen Lehrmittelaufwand handle. Das Rekursgericht verneinte bei diesen Anschaffungen das Merkmal der Individualität als Voraussetzung für den zuzuerkennenden Sonderbedarf, weil es „heutzutage erfahrungsgemäß“ der gewöhnlichen Ausstattung eines Studenten entspreche, mit eigenem Laptop und Drucker zu arbeiten.

Entgegen der Rechtsansicht des Rekursgerichts kommt es in diesem Zusammenhang nicht auf die „gewöhnliche Ausstattung eines Studenten“ an, sondern immer darauf, ob im konkreten Einzelfall ein Bedarf besteht (Individualbedarf), der nach den dargelegten Grundsätzen über den allgemeinen Bedarf hinaus gerechtfertigt erscheint. Mögen auch einige Studenten über einen eigenen Computer samt Drucker verfügen, trifft dies noch nicht mit weitgehender Regelmäßig...

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