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Keine Selbsterhaltungsfähigkeit bei einmonatiger WIFI-Ausbildung zur Rezeptionistin vor der BHS-Matura
iFamZ 2011/96
Die Tochter hat – vor Ablegung der Reifeprüfung an einer BHS – einen vom WIFI Oberösterreich angebotenen, knapp einmonatigen Ausbildungslehrgang zur „geprüften Rezeptionistin“ absolviert. Die Vorinstanzen folgten dem Standpunkt des geldunterhaltspflichtigen Vaters, dass dadurch Selbsterhaltungsfähigkeit eingetreten sei, nicht. Der OGH wies den Revisionsrekurs des Vaters zurück.
Im Allgemeinen wird die Zumutbarkeit eigener Erwerbstätigkeit des Kindes nach Abschluss einer Berufsausbildung bejaht (3 Ob 7/97v; 6 Ob 87/99h; RIS-Justiz RS0047621). Die Ablegung der Reifeprüfung allein bedeutet noch keine bestimmte Berufsausbildung (6 Ob 87/99h; RIS-Justiz RS0047527), wobei es nicht darauf ankommt, ob das Kind eine AHS oder eine BHS absolvierte (3 Ob 116/02h; 3 Ob 139/07y; RIS-Justiz RS0047625 [T2 und T 3]). Auch die verspätete Ablegung der Reifeprüfung als solche führt noch nicht zur Annahme der Selbsterhaltungsfähigkeit (6 Ob 122/06v; vgl auch 5 Ob 5/09k; RIS-Justiz RS0047716).
Das Rekursgericht hat dargelegt, dass in der unterhaltsrechtlichen Rsp etwa ein Lehrabschluss (1 Ob 595/91 uva), eine Ausbildung zum landwirtschaftlichen Facharbeiter (1 Ob 626/93), ein ...