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Finanzierung einer zweiten Berufsausbildung des Kindes zur Diplomkrankenschwester zumutbar
iFamZ 2011/95
Die Tochter hat nach Ablegung der Reifeprüfung ein viersemestriges Kolleg einer Handelsakademie im IT-Bereich absolviert, danach aber trotz mehrfacher Bewerbungen keinen entsprechenden Arbeitsplatz gefunden. Sie hat sich daraufhin zur Absolvierung der dreijährigen Krankenpflegeschule entschlossen.
Das Erstgericht wies den Unterhaltsenthebungsantrag des Vaters ab, das Rekursgericht bestätigte. Der OGH wies den Revisionsrekurs des Vaters zurück.
Ein Kind verliert seinen Unterhaltsanspruch nicht automatisch mit dem Abschluss der Berufsausbildung, sondern nur dann, wenn es die Aufnahme einer ihm zumutbaren Erwerbstätigkeit aus Verschulden unterlässt (4 Ob 13/01t; 3 Ob 7/97v). Findet das Kind dagegen keine seiner Berufsausbildung entsprechende Arbeitsmöglichkeit, wird dessen Selbsterhaltungsfähigkeit an sich verneint (3 Ob 7/97v). Das Weiterbestehen eines Unterhaltsanspruchs ist bei einer Zweitausbildung aber an strengere Voraussetzungen gebunden als jene, die für die Finanzierung der Erstausbildung maßgeblich sind (3 Ob 7/97v). (...) Maßstab für die Belastbarkeit eines Geldunterhaltspflichtigen bei einer weiteren Ausbildung ist die Orientierung an der intakte...