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Altersteilzeitgeld für freie Dienstnehmer?
Die Einbeziehung freier Dienstnehmer in den Geltungsbereich des AlVG wirft die Frage auf, welche Leistungen für diesen Personenkreis in Betracht kommen. Nicht in jedem Fall ist es nämlich bei Vorliegen eines freien Dienstverhältnisses möglich, die für die betreffende Leistung erforderlichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen zu können.
Überblick
Gemäß § 4 Abs 4 ASVG unterliegen freie Dienstnehmer im Wesentlichen dann dem ASVG, wenn
sie die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringen und
über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen.
Gemäß § 1 Abs 8 AlVG sind solche freien Dienstnehmer (sogenannte arbeitnehmerähnliche freie Dienstnehmer) auch im Bereich des AlVG Dienstnehmern gleichgestellt. Freie Dienstnehmer iSd § 4 Abs 4 AlVG unterliegen daher ebenfalls der Arbeitslosenversicherungspflicht und können bei Eintreten von Arbeitslosigkeit Leistungen wie Arbeitslosengeld und Notstandshilfe beziehen. Das bedeutet aber nicht notwendigerweise, dass freien Dienstnehmern sämtliche im AlVG geregelte Leistungen offenstehen. Die Problematik wird im Folgenden näher ausgeführt, wobei ein konkreter Fall, bei dem es um den Anspruch des Dienstgebers auf Altersteilzeitgeld geht, als Ausgangspunkt dient.
Altersteilzeitgeld
Im konkreten Fall bea...