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Antrag auf Aufhebung des Fortpflanzungsverbotes für weibliche gleichgeschlechtliche Paare
iFamZ 2011/91
Die Erstantragstellerin ist österreichische Staatsbürgerin und mit der Zweitantragstellerin, einer deutschen Staatsangehörigen, nach deutschem Recht eine Lebenspartnerschaft eingegangen. Beide Antragstellerinnen begehrten vor dem Erstgericht die Zustimmung zu einer medizinisch unterstützten Fortpflanzung unter Verwendung des Samens eines Dritten. Dieses Begehren wurde von vom Erstgericht unter Hinweis auf § 2 Abs 1 FMedG zurückgewiesen und dessen Entscheidung vom Rekursgericht bestätigt. Die im Revisionsrekurs vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken wurden vom OGH zum Anlass genommen, den VfGH anzurufen. Gegen die Verfassungskonformität des § 2 Abs 1 FMedG brachte der OGH im Wesentlichen vor:
(...) Die Beschränkung des § 2 Abs 1 FMedG verschließt Frauen, die mit einer Frau in einer Partnerschaft leben, eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung und schließt sie damit von der Möglichkeit aus, Kinder zu haben und aufzuziehen, sofern sie ohne die Errungenschaften der Fortpflanzungsmedizin keine Kinder haben können, sei es dass – wie hier – heterosexuelle Kontakte nicht in Betracht kommen oder der Kinderwunsch ungeachtet dessen unerfüllt bleibt. Davon sind alleinstehende Frauen ebenso betroffen ...