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iFamZ 3, Mai 2011, Seite 129

Anbringen eines Kreuzes im Kindergarten nicht verfassungswidrig

iFamZ 2011/90

§§ 3 Abs 1, 12 Abs 2 NÖ KindergartenG 2006, Art 14 StGG, Art 9 EMRK, Art 2 1. ZP EMRK

Dass ein Kreuz anzubringen ist, wenn die Mehrheit der Kinder einem christlichen Religionsbekenntnis angehört, verstößt nicht gegen die Verfassung. Vor dem Hintergrund der grundsätzlichen Trennung zwischen Kirche und Staat ist diese gesetzliche Regelung über das Anbringen eines Kreuzes nicht als Präferenz des Staates für eine bestimmte Religion zu werten.

Die Zweitantragstellerin besucht seit September 2009 einen öffentlichen Kindergarten. Seit diesem Zeitpunkt hat sie an vier ausschließlich religiös geprägten Feiern teilgenommen, die teilweise in der Kirche und unter Mitwirkung eines Pfarrers stattgefunden haben. Sie habe an den Vorbereitungen zu diesen Festen teilnehmen müssen, allen Kindern sei die religiöse Bedeutung der Feiern erklärt worden. Zudem hänge im Aufenthaltsraum des Kindergartens auf Augenhöhe der Kinder ein Kreuz, das von diesen unmöglich übersehen werden könne.

Die Antragsteller begehren in ihrem auf Art 140 B-VG gestützten Antrag, der VfGH möge die Wortfolge „religiösen und“ in § 3 Abs 1 NÖ KindergartenG 2006 sowie § 12 Abs 2 leg cit als verfassungswidrig aufheben. Der Erstantragsteller (der Va...

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