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iFamZ 1, Mai 2006, Seite 33

Typische Formfehler beim eigenhändigen Testament

Eine Analyse einschlägiger OGH-Entscheidungen

Wilhelm Tschugguel

Auch Vererben will gelernt sein: Bei eigenhändigen Testamenten lässt der Erblasser nur allzu leicht gesetzliche Formvorschriften außer Acht, was mitunter weit reichende - durchaus unerfreuliche - Folgen nach sich ziehen kann. In einer Reihe von Entscheidungen sah sich der Oberste Gerichtshof solch formal fehlerhaften letztwilligen Verfügungen gegenüber.

1. Die Unterschrift auf dem Briefumschlag

Die Erblasserin verfasste auf einem Blatt Papier eigenhändig einen Text, in dem sie verschiedenen Personen Sparbücher, Wertpapierdepots und anderes vermachte. Dieses Blatt wurde von ihr nicht unterfertigt, jedoch in ein Kuvert gegeben und dieses verschlossen. Auf der Vorderseite des Briefumschlages stand der Empfänger für die Zeit nach ihrem Tod, auf der Kuvertrückseite schrieb sie: „Sollte mit Karin Z. etwas sein, ist Elfriede S. berechtigt, das Sparbuch zu erhalten“. Diese Textzeilen hat sie mit eigener Hand geschrieben und unterschrieben. Zentrale Rechtsfrage im folgenden Prozess war, ob die Unterschrift der Erblasserin auf dem Kuvert zur Formgültigkeit des eigenhändigen Kodizills der Erblasserin geführt hat oder nicht. Der OGH bejahte im vorliegenden Einzelfall die Formgültigkeit des Kodiz...

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