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iFamZ 1, Mai 2006, Seite 27

Das neue Anti-Stalking-Gesetz

Schutz gegen beharrliche Verfolgung (Stalking) und vor Eingriffen in die Privatsphäre

Oskar Maleczky

Der Autor dieses Beitrags stellt im Überblick das neue Anti-Stalking-Gesetz dar, das teils strafrechtlichen, teils zivilrechtlichen Schutz vor beharrlicher Verfolgung eines Opfers sicherstellt. Es soll am in Kraft treten.

Schätzungen zufolge werden in Österreich 5 bis 8 % der Bevölkerung im Laufe ihres Lebens Opfer von Stalking. Dies ergäbe rund 6.000 Fälle pro Jahr. Nachdem mehrere Mitgliedstaaten der EU Stalking als eine Form „sozialer Gewalt“ anerkannt hatten, hat nun auch der österreichische Gesetzgeber mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 2006legistische Umsetzungsmaßnahmen getroffen. Diese bestehen zusammengefasst in

  • dem neuen Straftatbestand des § 107a StGB,

  • der neuen einstweiligen Verfügung nach § 382 g EO und

  • der Betreuung von Stalking-Opfern durch Opferschutzeinrichtungen nach § 25 SPG.

A. Beharrliche Verfolgung (§ 107a StGB)

1. Der Tatbestand

Der neue Straftatbestand mit einer Strafdrohung bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe versteht unter beharrlicher Verfolgung folgende Tathandlungen:

Strafbar ist, wer
  • die räumliche Nähe einer Person aufsucht,

  • den Kontakt zu ihr mit einem Kommunikationsmittel oder über Dritte herstellt,

  • unter Verwendung ihrer personenbezogenen Daten Waren oder Dienstleistungen für sie bestell...

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